Über das Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren stellt die Lösung dar – nicht das Problem. Die Probleme gab es vorher und die haben die Krise herbeigeführt. Keine Angst also, sich mit dem Thema zu befassen. In aller Kürze finden Sie hier einen Überblick.

Zweck des Insolvenzverfahrens

Krise und Scheitern gehören zum Wirtschaftsleben wie unternehmerischer Wagemut und Erfolg. Die deutsche Rechtsordnung bietet mit der Insolvenzordnung und ergänzenden Gesetzen den gesetzlichen Rahmen, diese Situation zu bewältigen.

An erster Stelle steht dabei, dass die Gläubiger ihr Geld bekommen. Zugleich soll aber auch die Möglichkeit der Sanierung und eines wirtschaftlichen Neuanfangs geschaffen werden. Und es gilt, die Situation mit ruhiger Hand zu ordnen – denn eine wirtschaftliche Krise belastet alle Beteiligten sehr und darf nicht ins Chaos münden.

Das deutsche Insolvenzrecht ist ein modernes Insolvenzrecht, was auch den betroffenen Schuldnern zahlreiche Chancen bietet: Für Unternehmen gibt es vielfältige Ansatzpunkte zur Sanierung, für Privatpersonen gibt es die Möglichkeit der Restschuldbefreiung.

Wichtig ist, dass man frühzeitig guten Rat einholt – für Privatpersonen stehen die Schuldnerberatungen bereit, Unternehmer sollten mit qualifizierten Steuerberatern oder Rechtsanwälten sprechen. Wichtig ist, dass man sich der Situation rechtzeitig stellt, denn dann sind die Gestaltungsmöglichkeiten am größten, und vor allem vermeidet man eine möglicherweise sogar strafbare Insolvenzverschleppung.

„Krise ist ein produktiver Zustand, man muss ihr nur den Beigeschmack des Katastrophalen nehmen.“

Max Frisch

Ablauf des Insolvenzverfahrens

Wirtschaftliche Krise

Insolvenzeröffnungsverfahren

Insolvenzverfahren

Restschuldbefreiung / Sanierung

Jedes Insolvenzverfahren beginnt mit einem Insolvenzantrag, der beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen ist. Dort liegt dann auch die Verantwortung für das weitere Verfahren. Meist wird zunächst ein erfahrener Insolvenzverwalter als Gutachter bestellt, der die Situation für das Gericht in kaufmännischer und rechtlicher Hinsicht näher untersucht.

Dann wird möglicherweise ein „vorläufiger Insolvenzverwalter“ bestellt, der die Situation sichert und dem Schuldner an die Seite gestellt wird. Bereits in dieser Phase legt sich eine Art „Schutzschirm“ um das Unternehmen, um den Betrieb fortführen zu können. Für die Arbeitnehmer gibt es zudem die Möglichkeit, Insolvenzgeld zu beziehen. Diese Phase ist sehr wichtig, wenn es um die Unternehmenssanierung geht.

„Probleme kann man niemals mit derselben Denkweise lösen, durch die sie entstanden sind.“

Albert Einstein

Nach einigen Wochen oder Monaten entscheidet das Gericht dann, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, und bestellt einen Insolvenzverwalter. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von großer Bedeutung, denn er stellt einen Einschnitt nicht nur für den Schuldner dar. Auch die Gläubiger können nach der Insolvenzeröffnung ihre Forderungen nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen, müssen diese also zur Insolvenztabelle anmelden. Dafür werden sodann alle Gläubiger gleichbehandelt, was einer der wichtigsten Grundsätze des Insolvenzrechts ist.

Die Gläubiger melden ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter an. Dabei sind die Vorgaben im Gerichtsbeschluss über die Verfahrenseröffnung unbedingt zu beachten. Die Forderungen werden dann beim Amtsgericht geprüft. Werden sie festgestellt, nehmen sie später an einer Verteilung des schuldnerischen Vermögens teil. Fachmännisch sagt man, dass der Gläubiger dann eine „Insolvenzquote“ erhält.

„Par conditio creditorum  –  Wichtigster Grundsatz des Insolvenzrechts: alle Gläubiger werden gleichmäßig befriedigt.

Der Insolvenzverwalter betreibt parallel die Verwertung des schuldnerischen Vermögens. Er kann beispielsweise den Betrieb an einen Mitbewerber verkaufen („übertragende Sanierung“), wodurch einerseits Geld für die Gläubiger erzielt wird, andererseits der Betrieb und die Arbeitsplätze erhalten werden. Oder es wird das Unternehmen mit einem Insolvenzplan erhalten, der Zahlungen an die Gläubiger vorsieht. Die Möglichkeiten der Verwertung sind vielfältig und sprengen den Rahmen einer kurzen Darstellung.

Begleitet und überwacht wird der Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht. Zudem gibt es für die Gläubiger die Möglichkeit, in der Gläubigerversammlung und – bei größeren Verfahren – in einem Gläubigerausschuss auf die Verfahrensabwicklung einzuwirken. Oberste Priorität haben aber immer die bestmögliche, gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung und ein geordnetes Verfahren.

„Ganz gleich, wie beschwerlich das Gestern war, stets kannst du im Heute von Neuem beginnen.“

Buddha

Hat der Verwalter die Verwertung abgeschlossen, verteilt er das Geld, die sogenannte Insolvenzmasse. An der Verteilung nehmen alle Gläubiger teil, deren Forderungen angemeldet und festgestellt sind. Bis zur Verteilung dauert es oft Jahre, was beispielsweise daran liegt, dass der Insolvenzverwalter alle Forderung einziehen (und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen) oder steuerliche Aufgaben des Insolvenzschuldners nacharbeiten muss.

Einen Sonderfall stellt das Verbraucherinsolvenzverfahren dar, dass Privatpersonen die Möglichkeit gibt, nach drei Jahren eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf dem auf dieser Seite verfügbaren Merkblatt (siehe „Formulare und Merkblätter“).

Das Wort Krise setzt sich im Chinesischen aus zwei Schriftzeichen zusammen – das eine bedeutet Gefahr und das andere Gelegenheit.       

John Fitzgerald Kennedy
hamburg, speicherstadt, channel-2976711.jpg

Auskünfte in Insolvenzverfahren

Bitte haben Sie Verständnis, dass Auskünfte in Insolvenzverfahren aufgrund insolvenzrechtlicher und datenschutzrechtlicher Vorgaben nur sehr eingeschränkt erteilt werden können.

Telefonisch können aus diesem Grund leider keine Auskünfte zu den Verfahren erteilt werden. Bitte wenden Sie sich schriftlich an uns, damit wir Ihre Legitimation nachvollziehen können.

Gläubigern steht in größeren Verfahren das Gläubiger­in­for­ma­tions­system (GIS) zur Verfügung, das schnell Auskunft zum Verfahrensstand gibt.

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